I. - Die Firma TIPP Personalservice ist Inhaber des Gewerbes Arbeitskräfteüberlassung (Zeitarbeit, Personalbereitstellung). Damit verbunden ist die Arbeitsvermittlung sowie die Personalberatung. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle mit der Firma TIPP abgeschlossenen Verträge neben den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG und sonstigen übergeordneten Gesetzesvorschriften bindend. Arbeitskräfteüberlassung (Zeitarbeit):
II. - Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der Firma TIPP als Überlasser und dem Auftraggeber als Beschäftiger. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Rückstellfrist im ersten Beschäftigungsmonat von einer Woche, ab dem zweiten Beschäftigungsmonat von 2 Wochen, jeweils zum Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Für Angestellte gilt im Anschluß an den Probemonat eine Rückstellfrist im Ausmaß der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Dienstgeber, jeweils zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeiten sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der Firma TIPP zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitnehmer nur mit Arbeiten beauftragen, die im Auftrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungsrecht und die Aufsichtspflicht sowie die Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG. Der Auftraggeber darf an die von der Firma TIPP überlassenen Arbeitnehmer keine Zahlungen und Vorschüsse leisten.
III. - Die Firma TIPP kann überlassene Arbeitnehmer jederzeit abberufen, sofern diese gleichzeitig durch andere in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer der Firma TIPP ersetzt werden. Die Firma TIPP ist berechtigt von Aufträgen zurückzutreten, wenn insbesondere über den Auftraggeber eine negative oder ungenügende Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien vorliegt, die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Kreditversicherung der Firma TIPP erfolgt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von 8 Kalendertagen, oder bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten bzw. ein laufendes oder bevorstehendes Insolvenzverfahren gegen den Auftraggeber. Schadenersatzansprüche aus solcherart veranlaßten Rücktritten von Aufträgen sind ausgeschlossen.
IV. - Der Auftraggeber haftet der Firma TIPP dafür, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine eventuell notwendige Vorsorgeuntersuchung oder Folgeuntersuchungen sind ebenfalls durch den Auftraggeber zu veranlassen und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vor Dienstantritt zu informieren und muss entsprechende Aufzeichnungen führen. Auch Änderungen müssen (lt. Gesetz) unverzüglich an die Firma TIPP gemeldet werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im Sinne des Arbeitnehmer(innen)-Schutzgesetzes der Beschäftiger als Arbeitgeber gilt.
V. - Die von der Firma TIPP überlassenen Arbeitnehmer sind durch die Firma TIPP bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind der Firma TIPP vom Auftraggeber mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden.
VI. - Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei seinem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls Mitarbeiter der Firma TIPP z.B. die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschreiten oder ähnliches.
VII. - Bei Zahlungsverzug ist die Firma TIPP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Kreditbeschaffungskosten, mindestens aber 12% p.a. zu verrechnen. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
VIII. - Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf/Streik betroffen, hat der überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht keinen Gebrauch und wird der Arbeitnehmer wegen des Arbeitskampfes/Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind vom Auftraggeber der Firma TIPP die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Beendigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die Rückstellfristen gemäß Punkt 2.
IX. - Die Firma TIPP haftet dafür, dass die überlassenen Arbeitnehmer die für den vorgesehenen Einsatz vom Arbeitgeber angeforderte Qualifikation (=Berufsausbildung) besitzen. Eine weitergehende Haftung der Firma TIPP ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Firma TIPP nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in der Ausübung oder anläßlich seiner Tätigkeit verursacht oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit, Nichterscheinen oder sonstiges Fehlverhalten entstehen. Der Auftraggeber stellt die Firma TIPP auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Die überlassenen Arbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen der Firma TIPP. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen einlangend, schriftlich geltend zu machen. In diesem Fall kann vereinbart werden, dass die ersten 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt werden, sofern ein Personalaustausch durch die Firma TIPP stattfindet.
X. - Für vom Auftraggeber angeordnete Überstunden-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden erhöhte Sätze verrechnet. Überstunden sind die über die kollektivvertragliche bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrages laut Betriebsvereinbarung festgelegte Arbeitszeit des Auftraggebers hinausgehenden Stunden. Die Verrechnungssätze für Normalstunden, sowie Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden in der Auftragbestätigung festgehalten und sind spezifisch auf den Auftraggeber zugeschnitten. Falls keine Zuschläge für die Überstunden vereinbart wurden gelten für 50%-ige ein Zuschlag von 1,3 und für 100%-ige ein Zuschlag von 1,7; auf Basis des Normalstundensatzes. In den Verrechnungssätzen sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten inkl. der gesetzlichen und sozialen Abgaben, zu deren Entrichtung der Dienstgeber (=Überlasser) verpflichtet ist, enthalten. Die Preise gelten jeweils bis zur nächsten KV-Erhöhung oder Gesetzesänderung. Die jährliche Anpassung erfolgt zumindest um den Wert der jährlichen Kollektivvertragsanpassung in gleicher Prozenthöhe.
XI. - Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Übernahme des durch die Firma TIPP überlassenen Arbeitnehmers in sein Unternehmen bei einer unter 6 Monaten liegenden Überlassungszeit an die Firma TIPP eine Vermittlungsgebühr in der Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern zu entrichten. Diese Vermittlungsgebühr verringert sich je Monat der beim Auftraggeber zurückgelegten Überlassungszeit des übernommenen Arbeitnehmers um ein Neuntel und ist sofort bei Überlassungsende bzw. Übernahme fällig. Basis zur Berechnung ist zumindest 40% des Nettofakturenwertes pro Stunde und mal 167 für das Monat.
Schlußbestimmungen:
I. - Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im übrigen nicht. Die Firma TIPP und der Auftraggeber sind in einem solchen Falle verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.
II. - Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Linz.
